Änderung im Lebensmittelrecht
Änderung der Zusatzstoffzulassungsverordnung und Auswirkung auf diätetische Lebensmittel für intensive Muskelanstrengung
mitzuteilen ist, dass sich die Anhänge der Zusatzstoffzulassungsverordnung 1333/2008/EG geändert haben. Produkte, die vor dem 01. Juni 2013 noch nach dem alten Recht in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zum Ende ihres MHD im Handel frei ab verkauft werden. Aber alle Produkte, die ab 01.06.2013 in Verkehr gebracht werden, müssen dieser neuen Verordnung 1129/2011 i.V.m. der Verordnung 1333/2008/EG entsprechen.
Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, gilt sie in allen europäischen Mitgliedsstaaten.
In der Verordnung 1189/2011/EG wird der Einsatz von technologischen Zusatzstoffen geregelt. Darunter fallen unter anderem Farbstoffe, Süßungsmittel, Konservierungsstoffe, Stabilisatoren und Verdickungsmittel. Da der Einsatz dieser technologischen Zusatzstoffe bei diätetischen Lebensmitteln für intensive Muskelanstrengung zukünftig nicht mehr erlaubt ist, sollten diese Produkte zukünftig auf Nahrungsergänzungsmittel umgestellt werden, da sonst ab 1. Juni 2013 der Verkehr nicht mehr rechtssicher ist.
Für alle ernährungsphysiologisch aktiven Zutaten wird sich nichts ändern.
Kennzeichnungsbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel
Auf dem Etikett zu kennzeichnende Warnhinweise beim Inverkehrbringen als Nahrungsergänzungsmittel:
- Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.
- Das Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und gesunde Lebensweise verwendet werden.
- Das Produkt ist außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern.
Es ist die Blickfeldregel zu beachten, wonach:
a) das MHD
b) die Nennfüllmenge
c) die Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ und
d) Firmenname + PLZ + Ort in einem Sichtfeld anzugeben sind.
Die Nährwertdeklaration muss auf die bei Nahrungsergänzungsmittel geltenden Regeln wie folgt umgestellt werden:
- Keine Angabe für 100 g, sondern für die Tagesempfehlung (Portionsgröße) und RDA in % Angabe für die Vitamine.
- Das Aminosäuremuster bei Eiweißprodukten kann weiterhin so angegeben werden wie bisher.
- Die Werbeaussagen müssen den gültigen „Health Claims“ angepasst werden.
Anmeldebedingungen für Nahrungsergänzungsmittel:
- Als Nahrungsergänzungsmittel unterliegt es der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEM V).
- Es darf nicht ohne Anmeldung als Lebensmittel in den freien Warenverkehr gebracht werden (NEM V § 5).
- Demnach muss ein In Verkehr Bringer die Produkteinführung eines Nahrungsergänzungsmittels spätestens beim ersten In-Verkehr-Bringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin anzeigen
gez. Anja Lorenz
MSc.oec.troph
Entwicklung/ QMB
(Assistentin der Geschäftsleitung)
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